Rechtliches · Royal Legacy Motor Atelier

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Premium-Closed-Vehicle-Transport im DACH- und EU-Raum

Royal Legacy Motor Atelier  ·  Inhaber: Max Garus  ·  Stand: Mai 2026 — Version 1.0

§ 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Leistungen zwischen Royal Legacy Motor Atelier, Inhaber Max Garus (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „Royal Legacy"), und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber") im Bereich des geschlossenen Fahrzeugtransports sowie aller damit verbundenen Zusatzleistungen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(3) Begriffsbestimmungen: „Transport" bezeichnet den geschlossenen, dokumentierten Fahrzeugtransport mittels eines Brian-James-RT7- oder vergleichbar geschlossenen Trailers und eines Zugfahrzeugs der Marke Cadillac Escalade ESV (oder gleichwertiges PKW-M1-Zugfahrzeug). „Fahrzeug" bezeichnet das vom Auftraggeber zum Transport übergebene Kraftfahrzeug. „Tour" bezeichnet die gesamte Beförderungsleistung von Übernahmestelle bis Zielort.

(4) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

§ 2

Vertragsabschluss und Auftragserteilung

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Verbindliche Angebote sind 14 Kalendertage gültig, sofern nicht im Angebot eine kürzere oder längere Frist angegeben ist.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers per E-Mail oder Whatsapp, (b) Beginn der Leistungserbringung, oder (c) elektronische Vertragsunterzeichnung (z. B. via DocuSign oder eIDAS-konformes Verfahren).

(3) Mündliche Nebenabreden, insbesondere zu Tour-Terminen, Zusatzleistungen, Preisen, Wartezeiten oder Sonderkonditionen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich (E-Mail/Whatsapp genügt) bestätigt werden.

(4) Bei Auftragserteilung sichert der Auftraggeber zu, zur Erteilung berechtigt zu sein und Eigentümer oder ordnungsgemäß bevollmächtigter Berechtigter des zu transportierenden Fahrzeugs zu sein. Auf Anforderung sind entsprechende Nachweise (Fahrzeugschein, Vollmacht, Eigentumsnachweis) vorzulegen.

§ 3

Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt den geschlossenen Fahrzeugtransport gemäß individueller Vereinbarung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und diesen AGB.

(2) Der Trailer (Brian James RT7 oder vergleichbar) verfügt über eine sandwichpaneel-isolierte Wandkonstruktion zur passiven Dämmung gegen Hitze, Kälte und Lärm. Eine aktive Klimatisierung (Temperatur- oder Feuchtigkeitsregelung) ist ausdrücklich NICHT Leistungsbestandteil. Bei besonders temperatur- oder klima-empfindlichen Fahrzeugen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Vertragsabschluss schriftlich auf besondere Anforderungen hinzuweisen; eine Garantie für konstante Temperatur- oder Klimaverhältnisse im Trailerinneren wird nicht übernommen.

(3) Zusatzleistungen (z. B. Foto-Reporting, Concierge-Service, leichtes Detailing, Zollabwicklung, Versicherungsvermittlung, Lagerung über Partner) werden nur erbracht, wenn diese im Auftrag schriftlich vereinbart und gesondert bepreist sind.

(4) Der Auftragnehmer behält sich vor, einzelne Tour-Teile oder Leistungen an qualifizierte Unterauftragnehmer (z. B. Backup-Fahrer mit Schlüsselzahl 95, Partner-Spediteure) zu vergeben. Hierdurch wird keine vertragliche Beziehung zwischen Auftraggeber und Unterauftragnehmer begründet; der Auftragnehmer bleibt Ansprechpartner und Vertragspartner.

(5) Routenführung, Zeitfenster und Zwischenstopps liegen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, im billigen Ermessen des Auftragnehmers. Voraussichtliche Lieferzeiten und Routen sind unverbindliche Richtwerte und keine kalendermäßig bestimmten Fristen im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin" vereinbart.

§ 4

Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit der Auftragnehmer als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG agiert, wird die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen und nicht erhoben; ein entsprechender Hinweis erfolgt auf der Rechnung.

(2) Die Preise basieren auf den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Treibstoffpreisen (LPG, Diesel). Steigt der LPG-Preis zwischen Auftragsbestätigung und Tour-Beginn um mehr als 15 %, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Treibstoffaufschlag entsprechend der prozentualen Mehrkostenbelastung anzupassen, sofern die Tour mehr als 21 Kalendertage nach Auftragsbestätigung beginnt.

(3) Maut, Fähr- und Tunnelkosten, behördliche Sondergenehmigungen, Übernachtungskosten bei Distanzen über 700 km/Tag sowie behördlich verursachte Wartezeiten an Grenzen oder Zollstellen werden zu Selbstkosten zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 15 % berechnet, sofern nicht im Festpreis-Angebot ausdrücklich inkludiert.

(4) Zahlungsbedingungen: 7 Kalendertage nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Bei Auftragswert über 5.000 € netto behält sich der Auftragnehmer vor, eine Anzahlung von 50 % bei Auftragserteilung sowie eine Restzahlung vor Tour-Beginn zu verlangen. Hypercar-Touren über 25.000 € Auftragswert werden grundsätzlich gegen 50 % Anzahlung und 50 % Restzahlung vor Übergabe abgewickelt.

(5) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, einschließlich Mahnkosten in Höhe von pauschal 12,50 € pro Mahnung, ausdrücklich vor. Gegenüber Unternehmern wird zusätzlich eine Mahnpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 € pro Verzugsfall berechnet.

(6) Solange der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen aus früheren Aufträgen in Verzug ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen zu verweigern oder von Vorauskasse abhängig zu machen.

§ 5

Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer spätestens 72 Stunden vor Tour-Beginn vollständige und richtige Informationen zum Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, insbesondere:

  • Fabrikat, Modell, Baujahr, Fahrgestellnummer (VIN), Kennzeichen
  • Maße (Länge, Breite, Höhe), Leergewicht, Bodenfreiheit
  • Aktueller Wert (für Wertdeklaration der Transportversicherung)
  • Besondere Eigenschaften (Originalzustand, modifiziert, eingeschränkte Lenkfähigkeit, Batterie-Zustand, Treibstoff-Stand, Wegfahrsperre, Schlüssel-Code etc.)
  • Eventuelle Vorschäden mit Foto-Dokumentation
  • Bei Sportwagen und tiefergelegten Fahrzeugen: Bodenfreiheit, ggf. Bedarf an Auffahrrampen-Verlängerung

(2) Macht der Auftraggeber unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben gemäß Absatz 1, haftet er für sämtliche daraus resultierenden Mehrkosten, Verzögerungen, Schäden oder Tourabbrüche. Eine Anpassung des vereinbarten Preises bleibt vorbehalten.

(3) Bei Übergabe stellt der Auftraggeber sicher, dass das Fahrzeug fahrbereit ist (sofern nicht ausdrücklich als nicht-fahrbereit vereinbart), die Schlüssel sowie eventuell erforderliche Originalpapiere (Fahrzeugschein, Zulassung, Zollpapiere, CITES-Bescheinigung bei klassischen Innenraummaterialien etc.) übergeben werden. Bei nicht-fahrbereiten Fahrzeugen ist eine geeignete Anschiebevorrichtung oder ein Stapler bauseits durch den Auftraggeber bereitzustellen.

(4) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Lade- und Entladestelle für ein Gespann mit Gesamtlänge bis 13,50 m und Höhe bis 3,30 m sowie einer Wendefläche von mindestens 20 m Durchmesser erreichbar ist. Engstellen, Bauarbeiten, Höhenbeschränkungen oder fehlende Wendemöglichkeiten sind dem Auftragnehmer vor Tour-Beginn mitzuteilen.

(5) Der Auftraggeber sichert zu, dass das transportierte Fahrzeug frei von versteckten Mängeln ist, die Personen- oder Sachschaden während des Transports verursachen können (z. B. undichte Tanks, instabile Karosserie). Im Falle eines Schadens am Trailer oder Zugfahrzeug, der nachweisbar durch versteckte Mängel oder unrichtige Angaben verursacht wurde, haftet der Auftraggeber unbeschränkt.

(6) Soll das Fahrzeug ins außereuropäische Ausland verbracht werden oder besondere zollrechtliche Vorgaben erfüllen, sind sämtliche Ausfuhrpapiere, CITES-Bescheinigungen und sonstige Genehmigungen vom Auftraggeber rechtzeitig vor Tour-Beginn beizubringen.

§ 6

Übergabe, Lade- und Entladestelle, Wartezeiten

(1) Lade- und Entladevorgang erfolgen ausschließlich durch den Auftragnehmer bzw. durch von ihm beauftragte qualifizierte Personen. Eine eigenmächtige Verbringung des Fahrzeugs auf oder vom Trailer durch den Auftraggeber oder Dritte ist nicht gestattet.

(2) Vor und nach dem Transport wird ein Übergabeprotokoll erstellt sowie eine Foto-Dokumentation (mindestens 15–25 Bilder rundum, Innenraum-Übersicht, Vorschäden) angefertigt. Der Auftraggeber oder ein durch ihn benannter Vertreter hat das Protokoll am Übergabepunkt zu unterzeichnen. Bei Nichtanwesenheit am Übergabepunkt gilt das vom Auftragnehmer dokumentierte Fotomaterial als verbindliche Zustandsfeststellung.

(3) Wartezeiten an Lade- oder Entladestellen über 60 Minuten nach vereinbartem Termin werden mit 85 € netto pro angefangener Stunde berechnet, sofern die Wartezeit dem Auftraggeber zuzurechnen ist (z. B. verspäteter Übergabezeugen, fehlende Schlüssel, fehlende Zufahrt).

(4) Kann eine Tour aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht wie vereinbart durchgeführt werden (z. B. Fahrzeug nicht bereitgestellt, Zufahrt blockiert, keine Übergabe möglich), trägt der Auftraggeber sämtliche entstandenen Kosten (Anfahrt, vergebliche Wartezeit, Stornogebühren Dritter, anteilige Tourkosten). Mindestpauschale bei nutzlosem Anfahrtsversuch: 50 % des vereinbarten Frachtpreises gemäß § 7 Abs. 2.

§ 7

Stornierung und Tourausfälle

Beachten Sie insbesondere die 48-Stunden-Regel in Absatz 2. Diese gilt als wesentliche, individuell verhandelbare Hauptleistungsbedingung und ist Voraussetzung für die kalkulierten Premium-Preise im geschlossenen Transport.

(1) Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit vor Tour-Beginn schriftlich stornieren. Maßgeblich für die Berechnung von Stornogebühren ist der Zugang der schriftlichen Stornoerklärung beim Auftragnehmer.

(2) Tourausfälle (Stornierungen) müssen mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Tour-Beginn schriftlich (E-Mail/Whatsapp genügt) gegenüber dem Auftragnehmer angezeigt werden. Erfolgt die Stornierung weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Tour-Beginn oder gar nicht (No-Show), ist der Auftraggeber zur Zahlung von 50 % des vereinbarten Frachtpreises als pauschalierter Schadenersatz verpflichtet, mindestens jedoch 250 € netto. Bereits angefallene Auslagen (Maut, gebuchte Fähre, gebuchte Unterkunft, Treibstoff-Vorhalt) werden zusätzlich in voller Höhe berechnet.

(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen, insbesondere bei nachweisbar entgangenem Folgeauftrag.

(4) Bei Stornierung mehr als 48 Stunden bis 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Tour-Beginn wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 75 € netto berechnet.

(5) Verschiebungen des Tour-Termins gelten nicht als Stornierung, sofern sie mindestens 72 Stunden vor dem ursprünglich vereinbarten Tour-Beginn schriftlich angezeigt werden und ein neuer Termin innerhalb von 30 Kalendertagen vereinbart wird. Bei späterer Verschiebung gelten die Stornoregeln gemäß Absatz 2–4 entsprechend, wobei die Stornopauschale auf den Folgeauftrag angerechnet wird, sofern dieser innerhalb von 30 Kalendertagen tatsächlich durchgeführt wird.

(6) Storniert der Auftragnehmer eine Tour aus Gründen, die er zu vertreten hat (höhere Gewalt, Fahrzeugausfall ohne Backup-Verfügbarkeit), werden bereits geleistete Anzahlungen vollständig zurückerstattet. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers und ist auf den vereinbarten Frachtpreis beschränkt.

§ 8

Versicherung und Haftung

(1) Der Auftragnehmer unterhält eine den Anforderungen der CMR (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route) entsprechende Verkehrshaftungsversicherung. Für innerdeutsche Transporte gilt die deutsche Verkehrshaftungsversicherung nach § 7a GüKG.

(2) Die gesetzliche Mindesthaftung beträgt 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm des Sendungsbruttogewichts (CMR-Standard). Diese Standardhaftung ist für den Premium-Fahrzeugtransport ausdrücklich nicht ausreichend und deckt regelmäßig nur einen Bruchteil des tatsächlichen Fahrzeugwerts.

(3) Für eine über die CMR-Standardhaftung hinausgehende Wertdeckung wird eine separate Transport-Cargo-Police („Spezial-Transit-Versicherung") empfohlen. Diese kann der Auftragnehmer auf Kommissionsbasis vermitteln; alternativ kann der Auftraggeber den Transport über seine eigene Kasko-Police oder Sammler-Versicherung abdecken. Die konkrete Deckungssumme ist vor Tour-Beginn schriftlich zu vereinbaren.

(4) Hat der Auftraggeber von der Möglichkeit der erweiterten Wertdeckung gemäß Absatz 3 keinen Gebrauch gemacht oder hat er den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs zu niedrig deklariert, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers im Schadensfall auf die CMR-Standardhaftung gemäß Absatz 2 sowie auf den deklarierten (zu niedrigen) Wert. Eine Haftung darüber hinaus ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Haftungstatbestände entgegenstehen.

(5) Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht (a) wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) betroffen sind oder (b) Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden sind. In Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Wertminderung allein aufgrund der Tatsache des Transports, ideelle Schäden, Liebhaberwerte über den nachgewiesenen Marktwert hinaus oder für Schäden infolge unterlassener Wertdeklaration. Insbesondere wird keine Haftung für klima- oder feuchtigkeitsbedingte Schäden (Kondensation, Materialermüdung durch Temperaturwechsel) übernommen, da der Trailer ausdrücklich nicht klimakontrolliert ist (§ 3 Abs. 2).

(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch nicht vom Auftraggeber im Übergabeprotokoll dokumentierte Vorschäden entstanden sind oder für die der Auftraggeber den Nachweis ihrer Verursachung durch den Auftragnehmer nicht erbringen kann.

(8) Bei höherer Gewalt im Sinne von § 11 dieser AGB ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

(9) Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers.

§ 9

Reklamation und Schadensmeldung

(1) Offensichtliche Schäden oder Mängel an Fahrzeug oder Leistung sind sofort bei Übergabe in das Übergabeprotokoll aufzunehmen und gegenzuzeichnen. Bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers ist die Reklamation unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe, schriftlich (E-Mail genügt) anzuzeigen.

(2) Verdeckte Schäden, die bei ordnungsgemäßer Übergabe-Inspektion nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe, schriftlich anzuzeigen. Bei späterer Reklamation gilt die Beweislast als auf den Auftraggeber übergegangen, dass der Schaden während des Transports verursacht wurde.

(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zur Inspektion des reklamierten Fahrzeugs zu geben und das Fahrzeug bis dahin im Auslieferungszustand zu belassen. Eigenmächtige Reparaturen oder Veränderungen vor der Inspektion können zum Verlust von Schadensersatzansprüchen führen.

(4) Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr ab Auslieferung des Fahrzeugs, sofern keine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10

Foto-Dokumentation und Datenschutz

(1) Im Rahmen der Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass der Auftragnehmer das Fahrzeug zu Beweis- und Dokumentationszwecken fotografisch und ggf. videografisch erfasst. Die Foto-Dokumentation umfasst regelmäßig Rundum-Aufnahmen, Innenraum, Vorschäden, Lade- und Entladevorgang.

(2) Die Foto-Dokumentation wird mindestens 5 Jahre archiviert (DSGVO-konforme Aufbewahrung) und dient als Beweismittel im Schadensfall. Der Auftraggeber hat auf Anfrage Anspruch auf eine Kopie der ihn betreffenden Dokumentation.

(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, anonymisiertes Foto- oder Videomaterial (ohne Personenbezug, ohne Kennzeichen) zu Marketingzwecken (Website, Instagram, LinkedIn) zu verwenden. Personenbezogene Daten (Kennzeichen, Halterinformationen) werden in solchen Veröffentlichungen unkenntlich gemacht. Möchte der Auftraggeber eine Veröffentlichung jeglicher Aufnahmen ausschließen, ist dies vor Tour-Beginn schriftlich zu erklären.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der DSGVO und des BDSG. Detaillierte Informationen sind der separaten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers zu entnehmen.

§ 11

Höhere Gewalt

(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung von Verpflichtungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks (auch in vor- oder nachgelagerten Betrieben), Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Krieg, Aufruhr, terroristische Akte, Verkehrsblockaden, längere Grenzschließungen, behördlich angeordnete LKW-Fahrverbote oder Beschränkungen, Cyberangriffe auf öffentliche Infrastruktur, Treibstoff-Engpässe sowie sonstige Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

(2) Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dauert die Behinderung länger als 30 Kalendertage, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Anzahlungen werden anteilig zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

§ 12

Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung, Pfandrecht

(1) Gegenüber Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber ein Aufrechnungsrecht nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(2) Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. § 354a HGB bleibt im Verhältnis zu Kaufleuten unberührt.

(3) Dem Auftragnehmer steht an den in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugen ein gesetzliches und vertragliches Pfandrecht zu zur Sicherung sämtlicher fälliger und nicht fälliger Forderungen aus dem Vertrag sowie aus etwaigen früheren Aufträgen mit dem Auftraggeber. Insbesondere § 441 HGB (Pfandrecht des Frachtführers) bleibt unberührt.

§ 13

Schriftform und Mitteilungen

(1) Sämtliche Erklärungen und Mitteilungen, die nach diesen AGB schriftlich zu erfolgen haben, können in Textform (E-Mail/Whatsapp genügt) erfolgen, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie individueller Verträge bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Textformerfordernisses selbst.

(3) Mitteilungen an den Auftragnehmer sind zu richten an: Royal Legacy Motor Atelier, Inhaber Max Garus, [Anschrift wird im Auftrag eingesetzt], E-Mail: [E-Mail wird im Auftrag eingesetzt].

§ 14

Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist im kaufmännischen Verkehr (Auftraggeber ist Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen) der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei grenzüberschreitenden Transporten gelten zusätzlich die zwingenden Bestimmungen der CMR.

(4) Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ bereit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 15

Salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren wirtschaftliche Auswirkungen denen der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.

(3) Diese AGB ersetzen sämtliche früheren Versionen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die AGB mit Wirkung für zukünftige Verträge zu ändern. Für laufende Verträge bleiben die AGB in der bei Vertragsabschluss vereinbarten Fassung maßgeblich.